Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
Stand: Februar 2010
Anwendbarkeit dieser Lieferbedingungen
Es gelten stets und ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für das Vertragsverhältnis zwischen SSB und dem Kunden, auch wenn bei einzelnen (Folge-)Geschäften nicht mehr besonders auf sie erneut Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit deren Regelungen von SSB ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Allgemeine Bestimmungen
- Ein Auftrag (Vertrag) ist erst dann erteilt, wenn SSB nach Eingang einer Bestellung auf ein Angebot deren Annahme ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigt.
- Maßgeblich für alle Aufträge, insbesondere für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist die Auftragsbestätigung. Nebenabreden sowie Änderungen eines Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch SSB. Hierauf wird nicht verzichtet.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält SSB uneingeschränkt sämtliche eigentums-, urheberrechtliche und sonstige Verwertungsrechte, insbesondere, wenn es zu keinem Vertrag kommt. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SSB Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn mit SSB kein Auftrag zustande kommt, SSB auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Das Vorstehende gilt entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen SSB zulässigerweise Lieferungen übertragen hat oder übertragen wird.
- An Standardsoftware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung eine Sicherungskopie erstellen.
- Teillieferungen sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Hat SSB auch die Aufstellung und/oder Montage und oder sonstige Leistung übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle hierfür erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen gegen Nachweis.
- Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle an SSB zu leisten.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig, und spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang zu leisten. Mit Überschreitung dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
- Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Tritt nach Auftragsannahme (Vertragsabschluss) beim Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ein, z. B. Schuldenbereinigungsplan, Insolvenzantrag oder aber Verschlechterung der Deckung durch den Warenkreditversicherers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann SSB für alle noch auszuführenden Lieferungen und Leistungen aus dem Auftrag oder demselben rechtlichen Verhältnis nach eigener Wahl Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, kann SSB vom Vertrag zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen.
Fristen für Lieferungen; Verzug
- Lieferfristen im Sinne einer verbindlichen Vertragsfrist gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten, als verbindlich bezeichnet und von SSB bestätigt werden.
- Etwa vereinbarte verbindliche Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Bei Änderungen der Lieferung oder Leistung auf Kundenwunsch entfällt die vorangegangene vereinbarte Lieferfrist. Eine neue Lieferfrist beginnt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung und schriftlichen Bestätigung einer neuen verbindlichen Lieferfrist durch SSB.
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt stets den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, usw. sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig vom Kunden erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn SSB die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt (Ziffer X) oder sonstige von SSB nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer SSB evtl. gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
- Auf jeden Fall ist ein von SSB zu leistender Schadensersatz wegen Verzuges auf das negative Interesse beschränkt.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von SSB innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurücktritt. Andernfalls bleibt es bei der Lieferung/Leistung.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, pauschal berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
o bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von SSB gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
o bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit dem Annahmeverzug auf den Kunden über.
Aufstellung und Montage
Für eine etwaig vereinbarte Aufstellung und/oder Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
o alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
o die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
o Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
o bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal, angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz der Lieferung und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
o Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von SSB zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die dadurch SSB entstehenden Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen sowie für Montagepersonal gegen Nachweis zu tragen.
- Der Kunde hat SSB wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
- Verlangt SSB nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung/Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von einer Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung/Leistung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
Entgegennahme
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Gewährleistung
- Rügeobliegenheit
o Der Kunde hat die Ware (Lieferung/Leistung) unverzüglich zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt nach Falschlieferung.
o Werden Mängel bei einer etwaigen (Weiter-)Verarbeitung erkennbar, ist die Verarbeitung sofort einzustellen sowie SSB unverzüglich darüber schriftlich zu informieren.
o Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 7 Tage. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen.
o Bei Verletzung der Vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht sind jegliche etwaige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
o Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen für von Kunden gestellte Komponenten, sofern nichts anderes vereinbart wurde und bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, eigenmächtigem Öffnen und/oder Demontieren, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Baugrund, es sei denn, die Mängel sind auf Verschulden von SSB zurückzuführen.
- Sachmangelhaftung durch SSB
o Sachmängel, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes zeigen, wird SSB nach ihrer Wahl binnen angemessener Frist unentgeltlich nachbessern, die betroffene Ware (Teil-Lieferung) neu liefern oder die Leistung neu erbringen.
o Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
o Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten (Gewährleistungsfrist) nach Ablieferung, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
o Von der Gewährleistung ausgenommen sind Akkus, Batterien, Leuchtmittel und Verschleißteile, sowie Mängel und Abnutzungserscheinungen, die auf gebrauchsüblichen Verschleiß, unsachgemäße Behandlung oder fehlende Wartung zurückzuführen sind, oder dem Kunden beim Kauf bekannt waren.
o Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Lieferort verbracht worden ist.
o Rückgriffsansprüche des Kunden gegen SSB gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen SSB gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer VIII.2 lit e) entsprechend.
o Schadensersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer XI verlangt werden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden ist auf jeden Fall beschränkt auf den Wert desjenigen Teils der betroffenen Lieferung/Leistung, die mangelhaft ist. Mit Rücksicht auf die Haftungsbegrenzung wird der Abschluss einer Versicherung empfohlen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
Sofern nichts anderes vereinbart, verpflichtet sich SSB, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch SSB erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtige Ansprüche erhebt, haftet SSB gegenüber dem Kunden innerhalb der unter Ziffer VII.2 lit c) bestimmten Frist wie folgt:
- SSB wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden dann die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziffer XI.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde SSB über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und SSB alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung/Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. SSB ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Kunde haftet SSB für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht.
- Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von SSB nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von SSB gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer IX lit. a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer VIII.2 entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer VIII.2 entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer IX geregelten Ansprüche des Kunden gegen SSB und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Höhere Gewalt
- Der Vertrag (ausgenommen die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung aller geschuldeten Beträge an SSB nach Maßgabe des Vertrages) wird ohne eine Haftung ausgesetzt im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung des Vertrages aufgrund von Umständen außerhalb der angemessenen Verfügungsgewalt der jeweils betroffenen Partei, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, bewaffneter Konflikt oder terroristische Attacke, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, staatliche Entscheidungen oder Maßnahmen (insbesondere Export- oder Reexportverbote oder Nichterteilung oder Widerruf von erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen) oder Arbeitsunruhen, Streik, Aussperrung oder gerichtliche Anordnung. SSB ist nicht zur Lieferung von Hardware, Software oder Technologie oder zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, wenn im Rahmen der Import- und Exportkontrolle staatliche Genehmigungen nicht erteilt oder gesetzliche Voraussetzungen für die Freistellung von der Genehmigungspflicht nicht erfüllt wurden (insbesondere, nach den Regelungen, die in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und in der Jurisdiktion gelten, in der sich der eingetragene Sitz von SSB befindet oder von der aus Komponenten der Produkte geliefert werden) und die jeweiligen Umstände für SSB nicht vorhersehbar waren und sich außerhalb des Einflussbereichs von SSB befinden. Im Falle des Widerrufs erteilter staatlicher Genehmigungen oder im Falle einer Änderung der geltenden Import- und Exportkontrollbestimmungen dergestalt, dass SSB an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird, ist SSB ohne jegliche Haftung von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit.
- Im Falle der Verzögerung oder Verhinderung der Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei aufgrund dieser Ziffer X während eines Zeitraums von mehr als 180 aufeinander folgenden Kalendertagen, kann jede Partei den zum jeweiligen Zeitpunkt unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei ohne Haftung kündigen, mit der Maßgabe, dass der Kunde verpflichtet ist, die angemessenen Kosten und Aufwendungen für begonnene Arbeiten zu ersetzen und alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zu bezahlen.
Haftungsbeschränkung
- SSB haftet dem Kunden nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verursacht sind. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SSB jedoch für jedes schadensursächliche schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter (gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und andere Erfüllungsgehilfen).
- Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter von SSB oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von SSB besteht keine Haftung von SSB für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für den Ersatz entgangenen Gewinns, es sei denn, dass diese Schäden vom Schutzzweck einer ausdrücklich übernommenen Gewährleistung erfasst sind.
- Außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Mitarbeiter von SSB oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von SSB beschränkt sich die Haftung von SSB in allen Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
- Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, der Verletzung einer von SSB ausdrücklich und schriftlich erteilten Gewährleistung sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Einhaltung der Gesetze
Der Kunde bestätigt, dass der Empfang und die Verwendung von Hardware, Software, Leistungen und Technologie durch ihn allen jeweils geltenden Gesetzen, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in Bezug auf Import, Exportkontrolle und Sanktionen, in deren jeweils geltenden Fassungen – einschließlich, jedoch ohne Beschränkung, dieser Gesetze, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften in den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und in den Jurisdiktionen, in denen SSB und der Kunde ihren Sitz haben oder aus denen gegebenenfalls Lieferungen erfolgen – sowie den Bedingungen aus allen damit verbundenen Erlaubnissen, Genehmigungen, allgemeinen Lizenzen oder Lizenzfreistellungen unterliegt. Der Kunde wird die Hardware, Software oder Technologie keinesfalls in Verletzung dieser geltenden Gesetze, Regelungen, Verordnungen oder Vorschriften oder der Bedingungen damit verbundener Lizenzen, Genehmigungen oder Lizenzfreistellungen verwenden, übertragen, freigeben, exportieren oder re-exportieren. Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, keine Tätigkeiten auszuüben, wodurch SSB oder eines seiner verbundenen Unternehmen der Gefahr einer Strafe nach den Gesetzen bzw. Vorschriften einer entsprechenden Jurisdiktion ausgesetzt würde, wonach ungehörige Zahlungen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Schmiergelder an Mitarbeiter einer Regierung, Behörde, Einrichtung oder entsprechender Unterabteilungen, an politische Parteien oder Funktionäre politischer Parteien oder Kandidaten für öffentliche Ämter, oder an Mitarbeiter von Kunden oder Lieferanten verboten sind. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden rechtlichen, ethischen und sonstigen Vorschriften.
Nuklearklausel
DIE NACH DIESEM VERTRAG GELIEFERTEN PRODUKTE UND ERBRACHTEN LEISTUNGEN WERDEN NICHT ZUR NUTZUNG IN IRGENDWELCHEN NUKLEAREN ODER DAMIT VERBUNDENEN ANWENDUNGEN VERKAUFT BZW. SIND NICHT FÜR DIESE NUTZUNG BESTIMMT. Der Kunde (i) nimmt die Produkte und Leistungen mit der vorstehenden Einschränkung an, (ii) verpflichtet sich, diese Einschränkung schriftlich an alle späteren Käufer bzw. Nutzer weiterzugeben und (iii) verpflichtet sich, SSB und die verbundenen Unternehmen von SSB von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Verbindlichkeiten, Prozesse, Urteilen und Schadenersatzforderungen – einschließlich des Ersatzes von beiläufig entstandenem Schaden und Folgeschaden – infolge der Nutzung der Produkte oder der Leistungen in irgendwelchen nuklearen oder damit verbundenen Anwendungen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, unabhängig davon, ob der jeweilige Anspruch auf unerlaubter Handlung, Vertrag oder einer sonstigen Grundlage basiert, einschließlich Behauptungen, dass die Haftung von SSB auf Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung beruht.
Gesetzliche und andere Bestimmungen
Soweit dies nicht nach geltendem Recht erforderlich ist, ist SSB nicht verantwortlich für die Einsammlung, Behandlung, Rückgewinnung oder Entsorgung (i) der Produkte oder irgendeines Teils der Produkte, sofern diese nach dem Gesetz als "Abfall" gelten oder (ii) irgendwelcher Gegenstände, für welche die Produkte oder irgendein Teil der Produkte Ersatzteile darstellen. Ist SSB nach geltendem Recht (einschließlich Abfallrecht hinsichtlich elektrischer und elektronischer Geräte, EU-Richtlinie 2002/96/EC (WEEE) sowie entsprechender Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten) verpflichtet, Produkte oder irgendwelche Teile der Produkte als "Abfall" zu entsorgen, wird der Kunde – sofern er hieran nicht nach geltendem Recht gehindert ist – SSB zusätzlich zum Vertragspreis entweder (i) die reguläre Gebühr von SSB für die Entsorgung dieser Produkte oder (ii) falls es eine solche reguläre Gebühr bei SSB nicht gibt, die Kosten von SSB (einschließlich sämtlicher Bearbeitungs-, Transport- und Verwertungskosten sowie einen angemessenen Gemeinkostenzuschlag) für die Entsorgung dieser Produkte zahlen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, für alle aus dem Auftrag (Vertragsverhältnis) unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von SSB. SSB ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit einem Auftrag (Vertrag) gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Schlussbestimmungen
- Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses der Parteien sowie auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
- Sollten sich einzelne Bestimmungen eines Auftrages sich als ganz oder teilweise als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung von den Parteien so auszulegen oder so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.